Ähnliche Artikel
- Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
- Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
- Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
- Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
- Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
- Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
- Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
- Eigenbedarfskündigung bei Senioren
Kanzlei-Blog
PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EstG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
Bei Ehegatten kommt es für die Frage, ob beide Ehegatten als getrennte natürliche Personen oder gemeinsam als „GbR“ begünstigt sind, darauf an, wem die PV-Anlage zuzurechnen ist.
Beispiel 1
Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus (EFH) jeweils eine eigenständige PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von je 12,00 kW (peak).
Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt sowohl für den Ehemann A als auch für die Ehefrau B.
Beispiel 2
Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten EFH gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 kW (peak).
Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.